B.Y. Law Firm

Verlängerung & Wechsel

Die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis und der Wechsel des Aufenthaltszwecks sind an bestimmte Voraussetzungen und Fristen gebunden. Wir prüfen, welche Möglichkeiten in Ihrem Fall bestehen und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen.

Verlängerung der Aufenthalts­erlaubnis und Fiktions­wirkung nach § 81 AufenthG

Wird der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vor Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt, gilt dieser gemäß § 81 Abs. 4 AufenthG grundsätzlich bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Dies gilt auch, wenn rechtzeitig die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels beantragt wird.

Die sogenannte Fiktionswirkung wird durch eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 5 AufenthG nachgewiesen. Die bisherigen Nebenbestimmungen, z. B. zur Erwerbstätigkeit, gelten grundsätzlich fort.

Mit einer gültigen Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG ist grundsätzlich auch die Ausreise und Wiedereinreise nach Deutschland möglich. Vorausgesetzt die Person ist im Besitz eines gültigen Nationalpasses.

Die Fiktionsbescheinigung gem. § 81 Abs. 3 AufenthG kommt in Betracht, wenn der Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis beantragt. Bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde gilt sein Aufenthalt als erlaubt. Nach einer Ausreise ist eine Wiedereinreise nach Deutschland mit dieser Bescheinigung unzulässig.

Verspäteter Antrag und Wechsel des Aufenthalts­titels

Wird der Antrag auf Verlängerung erst nach Ablauf des bisherigen Aufenthaltstitels gestellt, tritt die Fortgeltungswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG grundsätzlich nicht ein. Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Ausländerbehörde sie zur Vermeidung einer unbilligen Härte nachträglich anordnen.

Auch ein Wechsel des Aufenthaltszwecks, z. B. vom Studium in eine Beschäftigung oder von einer Berufsausbildung in ein Arbeitsverhältnis, ist grundsätzlich möglich. Hierfür müssen die Voraussetzungen des angestrebten Aufenthaltstitels erfüllt und die erforderlichen Nachweise vorgelegt werden.

Wir prüfen, ob ein Wechsel des Aufenthaltszwecks in Ihrem Fall möglich ist und welche aufenthaltsrechtlichen Schritte dafür erforderlich sind.

Verzögerte Bearbeitung und Untätigkeits­klage

Entscheidet die Ausländerbehörde ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Zeit über einen Antrag, kann eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommen. Sie ist grundsätzlich nach Ablauf von 3 Monaten seit Antragstellung zulässig, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wir prüfen den Stand des Verfahrens, übernehmen im Rahmen unseres Mandats die Korrespondenz mit der zuständigen Ausländerbehörde und klären, ob eine Untätigkeitsklage oder ein anderes rechtliches Vorgehen sinnvoll ist.

Freundliches Porträt von Rechtsanwältin Berna Yoleri, Ihrer Ansprechpartnerin für die Erstberatung

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