Ehegattennachzug nach Deutschland
Für den Ehegattennachzug nach Deutschland müssen insbesondere beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben, die Ehe muss wirksam geschlossen sein und der hier lebende Ehegatte muss über ausreichenden Wohnraum und in der Regel über gesicherten Lebensunterhalt verfügen.
Für den Ehegattennachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten besondere Regelungen. Die Aufenthaltserlaubnis wird grundsätzlich abweichend vom Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erteilt.
Grundsätzlich ist ein Nachweis über einfache Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 erforderlich. Das Aufenthaltsgesetz sieht jedoch verschiedene Ausnahmen vom Sprachnachweis vor. Eine Ausnahme kann beispielsweise beim Ehegattennachzug zu bestimmten Fachkräften oder dann bestehen, wenn der Erwerb der erforderlichen Deutschkenntnisse aufgrund einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht möglich ist.
Ob ein A1-Sprachnachweis erforderlich ist und welche weiteren Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllt sein müssen, hängt von der jeweiligen aufenthaltsrechtlichen Situation und den Umständen des Einzelfalls ab.
Wir prüfen die Voraussetzungen Ihres Ehegattennachzugs und begleiten Sie vom Visumsverfahren bei der deutschen Auslandsvertretung bis zur Erteilung der Aufenthaltserlaubnis in Deutschland.
Kindernachzug und besondere Konstellationen
Minderjährige ledige Kinder können unter den Voraussetzungen des § 32 AufenthG zu ihren in Deutschland lebenden Eltern nachziehen. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt insbesondere vom Aufenthaltstitel der Eltern, dem Sorgerecht und dem Alter des Kindes ab.
Für den Nachzug zu deutschen Staatsangehörigen gelten nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG besondere Regelungen. So kann insbesondere das minderjährige ledige Kind eines Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erhalten.
Ihr Visum zum Familiennachzug dauert zu lange?
Die Wartezeit auf einen Termin bei der deutschen Auslandsvertretung unterscheidet sich je nach Herkunftsland und zuständiger Auslandsvertretung und kann mehrere Monate betragen. Auch die anschließende Bearbeitungsdauer hängt von verschiedenen Umständen ab, insbesondere von der Vollständigkeit der eingereichten Unterlagen und der Beteiligung der zuständigen Ausländerbehörde in Deutschland.
Eine frühzeitige anwaltliche Begleitung kann dazu beitragen, Verzögerungen im Visumsverfahren zu vermeiden und bestehende Beschleunigungsmöglichkeiten zu nutzen.
Wir prüfen Ihren Fall und die erforderlichen Unterlagen, bereiten die Antragstellung rechtlich vor, fertigen einen juristischen Schriftsatz und übernehmen die Kommunikation mit der deutschen Auslandsvertretung sowie der zuständigen Ausländerbehörde. Soweit das jeweilige Verfahren dies ermöglicht, müssen Sie persönlich lediglich die erforderlichen Termine bei der Auslandsvertretung wahrnehmen, insbesondere zur Abgabe Ihrer biometrischen Daten.
Zur Beschleunigung des Visumverfahrens prüfen wir zudem, ob eine Zustimmung oder Vorabzustimmung der zuständigen Ausländerbehörde eingeholt werden kann.
So begleiten wir Sie vom Beginn des Visumverfahrens bis zur Entscheidung über Ihren Antrag und stehen Ihnen auch bei Verzögerungen oder einer Ablehnung des Visums anwaltlich zur Seite.

