Voraussetzungen nach § 9 AufenthG
Die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG kann grundsätzlich nach fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Zu den Voraussetzungen gehört insbesondere, dass der Lebensunterhalt gesichert ist und mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden oder Aufwendungen für einen Anspruch auf vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens nachgewiesen werden können.
Darüber hinaus sind grundsätzlich ausreichende Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich. Zudem muss ausreichender Wohnraum für die antragstellende Person und die im Haushalt lebenden Familienangehörigen bestehen.
Der Erteilung dürfen außerdem keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
Ob sämtliche Voraussetzungen erfüllt sein müssen oder im Einzelfall Ausnahmen oder Erleichterungen greifen, hängt von der persönlichen und rechtlichen Situation ab. Wir prüfen, welche Voraussetzungen in Ihrem Fall maßgeblich sind.
Frühere Erteilung der Niederlassungserlaubnis
Im Hinblick auf die Aufenthaltsdauer von fünf Jahren sieht das Aufenthaltsgesetz für bestimmte Personengruppen Ausnahmen vor.
Fachkräfte, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 18a, § 18b, § 18d oder § 18g AufenthG sind, können unter den Voraussetzungen des § 18c Abs. 1 AufenthG grundsätzlich bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten. Hierfür müssen sie unter anderem mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben oder entsprechende Aufwendungen für vergleichbare Leistungen nachweisen.
Für Fachkräfte, die in Deutschland erfolgreich eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, gelten erleichterte Voraussetzungen. Sie können die Niederlassungserlaubnis bereits nach zwei Jahren erhalten, wenn sie seit zwei Jahren einen Aufenthaltstitel als Fachkraft besitzen und insbesondere mindestens 24 Monate entsprechende Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet haben.
Für Inhaber einer Blauen Karte EU gelten nochmals kürzere Zeiträume. Eine Niederlassungserlaubnis kann grundsätzlich nach 27 Monaten Beschäftigung und entsprechenden Beitragsleistungen erteilt werden. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 verkürzt sich dieser Zeitraum auf 21 Monate.
Auch Selbstständige könnten unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 AufenthG bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erhalten, wenn insbesondere die geplante Tätigkeit erfolgreich verwirklicht wurde und der Lebensunterhalt nachhaltig gesichert ist.
Darüber hinaus bestehen für weitere Personengruppen besondere Regelungen, unter anderem für Ehegatten deutscher Staatsangehöriger. Welche Vorschrift einschlägig ist und welche Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sein müssen, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel und individuellen Einzelfall ab.
Ihr Antrag auf Niederlassungserlaubnis wird nicht bearbeitet?
Lange Bearbeitungszeiten bei den Ausländerbehörden können dazu führen, dass über einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis über Monate nicht entschieden wird.
Wir übernehmen die Kommunikation mit der zuständigen Ausländerbehörde, prüfen den aktuellen Verfahrensstand und setzen uns für eine zeitnahe Entscheidung über Ihren Antrag ein.
Bleibt eine Entscheidung der Behörde trotz längerer Wartezeit aus, prüfen wir auch die Möglichkeit einer Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO und vertreten Sie im gerichtlichen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht.
Sie warten bereits seit mehreren Monaten auf Ihre Niederlassungserlaubnis? Kontaktieren Sie uns gerne für eine rechtliche Prüfung Ihres Falls.

