B.Y. Law Firm

Studium & Ausbildung

Wer in Deutschland studieren, eine Berufsausbildung absolvieren oder nach dem Abschluss eine qualifizierte Beschäftigung aufnehmen möchte, muss die entsprechenden aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen. Wir prüfen, welcher Aufenthaltstitel für Ihr Vorhaben infrage kommt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche aufenthaltsrechtlichen Möglichkeiten sich nach dem Studium oder der Berufsausbildung ergeben.

Aufenthalts­erlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium nach § 16b AufenthG ermöglicht Drittstaatsangehörigen, ein Vollzeitstudium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland aufzunehmen. Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere die Zulassung zum Studium oder zu einer entsprechenden studienvorbereitenden Maßnahme, die Sicherung des Lebensunterhalts und gegebenenfalls erforderliche Sprachkenntnisse.

Die Aufenthaltserlaubnis wird in der Regel für 2 Jahre erteilt und kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlängert werden.

Ob die Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis zum Studium erfüllt sind und welche Nachweise im Einzelfall erforderlich sind, hängt von den konkreten Umständen ab. Wir prüfen Ihre aufenthaltsrechtliche Situation und unterstützen Sie bei der Vorbereitung des Antrags.

Studienbewerbung ohne Zulassung und Studien­vorbereitung

Wer in Deutschland studieren möchte, aber noch keinen Studienplatz erhalten hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis zur Studienbewerbung für bis zu 9 Monate nach § 17 Abs. 2 AufenthG beantragen.

Dafür müssen die schulischen und sprachlichen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Studiums bereits vorliegen oder während des vorgesehenen Aufenthalts erworben werden. Außerdem ist insbesondere der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erforderlich.

Wer bereits zum Studium zugelassen wurde und zunächst ein Studienkolleg besuchen oder einen erforderlichen studienvorbereitenden Sprachkurs absolvieren muss, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG erhalten.

Für einen eigenständigen Sprachkurs ohne entsprechende Studienzulassung gelten in der Regel andere aufenthaltsrechtliche Regelungen gelten.

Finanzierung des Studiums und Neben­beschäftigung

Der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung kann insbesondere durch ein Sperrkonto mit dem gesetzlich erforderlichen Betrag, eine Verpflichtungserklärung oder ein Stipendium erbracht werden.

Studierende mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16b AufenthG dürfen gem. § 16b Abs. 3 S. 3 AufenthG grundsätzlich bis zu 140 Arbeitstage im Jahr einer Beschäftigung nachgehen. Für studentische Nebentätigkeiten und Teilzeitbeschäftigungen gelten besondere Anrechnungsregeln.

Aufenthalts­erlaubnis zur Berufs­ausbildung nach § 16a AufenthG

Für eine qualifizierte Berufsausbildung in Deutschland kann eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16a AufenthG erteilt werden. Voraussetzung ist insbesondere ein Ausbildungsplatz für eine qualifizierte Berufsausbildung. Grundsätzlich sind zudem Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 sowie der Nachweis der Lebensunterhaltssicherung erforderlich.

Während einer qualifizierten Berufsausbildung ist eine vom Ausbildungszweck unabhängige Beschäftigung von bis zu 20 Stunden pro Woche zulässig. Bei einer schulischen Berufsausbildung oder einer beruflichen Weiterbildung können weitere Voraussetzungen gelten.

Nach § 17 Abs. 1 AufenthG kann auch einem Ausländer zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung unter bestimmten Voraussetzungen eine Aufenthaltserlaubnis für bis zu 9 Monate erteilt werden. Zu den Voraussetzungen gehören insbesondere ein Alter von unter 35 Jahren, ein geeigneter Schulabschluss, Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 und ein gesicherter Lebensunterhalt.

Wir prüfen, welcher Aufenthaltstitel für Ihre Ausbildung oder die Suche nach einem Ausbildungsplatz infrage kommt und welche Nachweise erforderlich sind.

Stellensuche nach der Berufs­ausbildung oder dem Studium

Nach erfolgreichem Abschluss eines Studiums oder einer qualifizierten Berufsausbildung in Deutschland kann unter den Voraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis § 20 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis zur Arbeitsplatzsuche für bis zu 18 Monate erteilt werden. Sie ermöglicht es, eine qualifizierte Beschäftigung zu finden, die den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Voraussetzung ist insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts. Eine Beschäftigung ist grundsätzlich erlaubt.

Zudem kommt die Chancenkarte gem. § 20a Abs. 3 AufenthG in Betracht. Die Chancenkarte wird grundsätzlich für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr erteilt.

Liegt ein geeignetes Arbeitsplatzangebot vor, kommt ein Wechsel zu einem Aufenthaltstitel zur Beschäftigung, z. B. nach § 18a bzw. § 18b AufenthG oder zu einer Blauen Karte EU gem. § 18g AufenthG in Betracht.

Wechsel des Aufenthalts­titels und Unterstützung im Verfahren

Im Verlauf eines Studiums oder einer Berufsausbildung können sich die persönlichen oder beruflichen Umstände ändern. Ein Wechsel des Aufenthaltstitels kann beispielsweise nach dem Abschluss, bei Aufnahme einer Beschäftigung oder bei einem Wechsel des Bildungswegs in Betracht kommen. Ob ein solcher Zweckwechsel zulässig ist, richtet sich nach den einschlägigen gesetzlichen Regelungen und der konkreten Aufenthaltssituation.

Auch bei Problemen mit der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, bei fehlenden Nachweisen oder bei längeren Bearbeitungszeiten durch die Ausländerbehörde kann eine rechtliche Prüfung sinnvoll sein.

Wir prüfen die einschlägigen aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen, unterstützen Sie bei der Zusammenstellung der erforderlichen Unterlagen und übernehmen im Rahmen unseres Mandats die Kommunikation mit der zuständigen Ausländerbehörde. Wenn über einen Antrag nicht innerhalb angemessener Zeit entschieden wird, prüfen wir außerdem, ob eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO in Betracht kommt.

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