B.Y. Law Firm

Arbeiten in Deutschland

Deutschland bietet verschiedene Möglichkeiten, einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung zu erhalten. Welcher Aufenthaltstitel in Betracht kommt, hängt insbesondere von der beruflichen oder akademischen Qualifikation, dem konkreten Arbeitsplatzangebot und der bisherigen aufenthaltsrechtlichen Situation ab.Wir beraten Fachkräfte, Arbeitnehmer und Unternehmen zu den verschiedenen Möglichkeiten der Erwerbsmigration und begleiten das gesamte Verfahren – von der Prüfung der Voraussetzungen und Vorbereitung der Unterlagen über die Kommunikation mit der Ausländerbehörde und der Bundesagentur für Arbeit bis zur Erteilung des Aufenthaltstitels.

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet insbesondere zwischen Fachkräften mit Berufsausbildung nach § 18a AufenthG und Fachkräften mit akademischer Ausbildung nach § 18b AufenthG.

Voraussetzung ist insbesondere eine in Deutschland anerkannte oder mit einem deutschen Abschluss vergleichbare Qualifikation. Bei ausländischen Berufsausbildungen kann daher zunächst ein Anerkennungsverfahren erforderlich sein. Bei ausländischen Hochschulabschlüssen ist zu prüfen, ob der Abschluss in Deutschland anerkannt oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbar ist.

Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen für die beabsichtigte Beschäftigung erfüllt sein. Je nach Fall ist auch die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich.

Wir prüfen, welcher Aufenthaltstitel für Ihre Qualifikation und die angebotene Beschäftigung in Betracht kommt und welche Nachweise im konkreten Verfahren erforderlich sind.

Blaue Karte EU

Für Hochschulabsolventen und bestimmte vergleichbar qualifizierte Personen ermöglicht die Blaue Karte EU nach § 18g AufenthG eine qualifizierte Beschäftigung in Deutschland.

Voraussetzung ist grundsätzlich ein deutscher, anerkannter ausländischer oder mit einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer Hochschulabschluss. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Personen mit einer vergleichbaren Qualifikation eine Blaue Karte EU erhalten.

Zudem ist ein Arbeitsvertrag oder ein verbindliches Arbeitsplatzangebot für eine qualifizierte Beschäftigung erforderlich. Die Beschäftigung muss grundsätzlich der Qualifikation angemessen sein.

Für die Erteilung der Blauen Karte EU gelten gesetzlich festgelegte Mindestgehaltsgrenzen, die regelmäßig angepasst werden. Für bestimmte Berufsgruppen sowie für Berufseinsteiger gelten unter bestimmten Voraussetzungen niedrigere Gehaltsgrenzen.

Die Blaue Karte EU bietet besondere Vorteile für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland. Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann bereits nach 27 Monaten eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden. Bei ausreichenden Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 kann sich dieser Zeitraum auf 21 Monate verkürzen.

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Blaue Karte EU erfüllt sind oder ein anderer Aufenthaltstitel für Ihre Beschäftigung geeignet ist.

Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation

Ist eine ausländische Berufsqualifikation in Deutschland noch nicht vollständig anerkannt, kann eine Aufenthaltserlaubnis zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen nach § 16d AufenthG in Betracht kommen.

Wurde im Anerkennungsverfahren festgestellt, dass für die volle Gleichwertigkeit noch bestimmte Kenntnisse oder Fähigkeiten fehlen, können diese unter bestimmten Voraussetzungen im Rahmen einer Qualifizierungsmaßnahme in Deutschland erworben werden. Je nach Anerkennungsverfahren können hierfür beispielsweise betriebliche oder schulische Qualifizierungsmaßnahmen erforderlich sein.

Wir prüfen Ihren Anerkennungs- oder Defizitbescheid und die darin festgestellten Unterschiede und die vorgesehenen Qualifizierungsmaßnahmen. Zudem prüfen wir ob die geplante Beschäftigung und die weiteren Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16d AufenthG vorliegen.

Arbeiten in Deutschland ohne anerkannte Fachkraftqualifikation

Nicht jede Beschäftigung in Deutschland setzt eine in Deutschland anerkannte Berufsausbildung oder einen anerkannten Hochschulabschluss voraus. Das Aufenthaltsrecht sieht auch für andere Beschäftigungsformen Möglichkeiten zur Erteilung eines Aufenthaltstitels vor.

Je nach Staatsangehörigkeit, beruflicher Qualifikation, Berufserfahrung und angebotener Beschäftigung kann insbesondere eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19c AufenthG in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung (BeschV) in Betracht kommen.

Besondere Regelungen bestehen unter anderem für berufserfahrene Arbeitnehmer sowie für Staatsangehörige bestimmter Länder. Unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen kann daher auch ohne eine in Deutschland formal anerkannte Fachkraftqualifikation eine Beschäftigung möglich sein.

Welche aufenthaltsrechtliche Regelung für Sie in Betracht kommt, hängt von Ihrer persönlichen Qualifikation, Ihrer Berufserfahrung und dem konkreten Arbeitsplatzangebot ab.

Chancenkarte zur Arbeitsplatzsuche

Wer noch kein konkretes Arbeitsplatzangebot in Deutschland hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen mit der Chancenkarte nach § 20a Abs. 3 AufenthG nach Deutschland einreisen und vor Ort nach einer geeigneten Beschäftigung suchen.

Für Fachkräfte im Sinne des Aufenthaltsgesetzes ist insbesondere die Sicherung des Lebensunterhalts nachzuweisen. Personen, die nicht als Fachkraft gelten, können die Chancenkarte erhalten, wenn sie neben der Lebensunterhaltssicherung die erforderliche Mindestpunktzahl im Punktesystem erreichen. Berücksichtigt werden dabei unter anderem die Qualifikation, Sprachkenntnisse, Berufserfahrung und weitere gesetzlich festgelegte Kriterien.

Während des Aufenthalts mit einer Chancenkarte ist auch eine Nebenbeschäftigung von insgesamt bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt. Zudem sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen Probebeschäftigungen möglich.

Wurde eine geeignete Beschäftigung gefunden, ist anschließend zu prüfen, welcher Aufenthaltstitel für die weitere Beschäftigung beantragt werden kann.

Arbeitgeber tragen eigene Pflichten: Sie müssen den Aufenthaltsstatus vor Beschäftigungsbeginn prüfen, Mitwirkungspflichten im Zustimmungsverfahren der Bundesagentur für Arbeit erfüllen und dürfen Beschäftigte nicht zu schlechteren Bedingungen als vergleichbare inländische Arbeitnehmer einsetzen.

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