Wer freizügigkeitsberechtigt ist
Unionsbürger benötigen für die Einreise nach Deutschland grundsätzlich kein Visum und für ihren Aufenthalt keinen Aufenthaltstitel. Das Freizügigkeitsgesetz/EU regelt, unter welchen Voraussetzungen sie ihr Recht auf Aufenthalt und Erwerbstätigkeit ausüben können.
Freizügigkeitsberechtigt sind insbesondere Arbeitnehmer und Auszubildende, Selbstständige, Erbringer und Empfänger von Dienstleistungen sowie nicht erwerbstätige Personen, die über ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz verfügen.
Eine Unterbrechung der Erwerbstätigkeit führt nicht automatisch zum Verlust des Freizügigkeitsrechts. Es kann beispielsweise bei vorübergehender Erwerbsminderung infolge einer Krankheit oder eines Unfalls sowie bei unfreiwilliger Arbeitslosigkeit fortbestehen.
Familienangehörige aus Drittstaaten und Aufenthaltskarte
Auch Familienangehörige, die nicht die EU-Staatsangehörigkeit besitzen, können ein Freizügigkeitsrecht haben. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass sie einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger begleiten oder zu ihm nachziehen und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Zu den begünstigten Familienangehörigen zählen gem. § 1 Abs. 2 Nr. 3 FreizügigG/EU insbesondere:
- Ehegatten und eingetragene Lebenspartner,
- Kinder und andere Verwandte in absteigender Linie bis zum 21. Lebensjahr oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird,
- Verwandte in aufsteigender Linie, beispielsweise Eltern und Großeltern, denen von diesen Unterhalt gewährt wird.
Drittstaatsangehörige Familienangehörige erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Aufenthaltskarte nach § 5 FreizügG/EU. Die Aufenthaltskarte soll grundsätzlich 5 Jahre gültig sein und wird innerhalb von 6 Monaten nach Vorlage der erforderlichen Angaben ausgestellt.
Die Aufenthaltskarte dokumentiert das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht; sie begründet es nicht erst. Sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann das Aufenthaltsrecht daher bereits vor Ausstellung der Karte bestehen.
Im Rahmen des Familiennachzugs gelten im Vergleich zum Aufenthaltsgesetz besondere unionsrechtliche Regelungen. Insbesondere ist grundsätzlich kein Sprachnachweis vor der Einreise erforderlich. Auch die Voraussetzungen für den Lebensunterhalt und den Wohnraum unterscheiden sich, wenn der Unionsbürger beispielsweise als Arbeitnehmer freizügigkeitsberechtigt ist.
Daueraufenthaltsrecht nach 5 Jahren
Unionsbürger erwerben grundsätzlich nach 5 Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt in Deutschland ein Daueraufenthaltsrecht. Dafür müssen die Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts während des maßgeblichen Zeitraums erfüllt sein. Nach dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts ist das Aufenthaltsrecht nicht mehr davon abhängig, dass die ursprünglichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Auch drittstaatsangehörige Familienangehörige können ein Daueraufenthaltsrecht erwerben, wenn sie sich ebenfalls 5 Jahre ständig rechtmäßig mit dem Unionsbürger in Deutschland aufgehalten haben.
Unionsbürger können eine Bescheinigung über ihr Daueraufenthaltsrecht beantragen. Drittstaatsangehörige Familienangehörige erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Daueraufenthaltskarte.
Freizügigkeitsrecht für Familienangehörige von Deutschen
Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt nicht automatisch für Familienangehörige deutscher Staatsangehöriger. Hat ein deutscher Staatsangehöriger stets in Deutschland gelebt und seine unionsrechtliche Freizügigkeit nicht in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeübt, richtet sich der Familiennachzug grundsätzlich nach dem Aufenthaltsgesetz.
Anders kann es im sogenannten Rückkehrerfall liegen: Hat der deutsche Staatsangehörige zuvor von seinem Freizügigkeitsrecht in einem anderen EU-Mitgliedstaat Gebrauch gemacht und kehrt anschließend nach Deutschland zurück, können unter bestimmten Voraussetzungen die unionsrechtlichen Regelungen anwendbar sein.
Dieser Unterschied kann entscheidend sein, etwa hinsichtlich des Sprachnachweises, der Visumvoraussetzungen und der weiteren Anforderungen an den Familiennachzug.
Wir prüfen, ob in Ihrem Fall das Aufenthaltsgesetz oder das Freizügigkeitsgesetz EU maßgeblich ist und welche Möglichkeiten sich daraus für Ihren Familiennachzug ergeben.

